6. Zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen Der Beschuldigte hat mit seiner Berufung die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das BetmG (Ziffer II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten (vgl. oben Ziffer I.2. und 4.). Damit ist der diesen Schuldsprüchen zugrundeliegende Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen und kann in oberer Instanz nicht mehr überprüft werden. Die Verteidigung rügte im