4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen ist demnach vorliegend die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung, die Landesverweisung, die Verwendung des Bankkontos der Ehefrau des Beschuldigten zur Kostendeckung sowie die damit verbundenen Folgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).