II. A.________ sei zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung von 57 Tagen Untersuchungshaft; 2. einer Busse von Fr. 300.00 (unbedingt), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11.08.2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 3 Tage festzusetzen. 3. einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es sei die Ausschreibung derselben (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.