Am 30. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens des Beschuldigten fristund formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 717 f.). Die Berufung wurde beschränkt auf die Strafzumessung, die Landesverweisung und die Verwendung des Bankguthabens der Ehefrau zur Kostendeckung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2018 auf eine Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 723).