Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Freisprüche gemäss Ziff. I hiervor wird A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 4'894.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Entschädigung gemäss Ziff. 1 hiervor wird mit den A.________ auferlegten (erstund oberinstanzlichen) Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach der Verrechnung verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. IV.