der Tierquälerei, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________, auf der Schafweide durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 aStGB Art. 3 Bst. a und b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 26 Abs. 1 Bst. a TSchG; Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 1 TSchV; Art. 7 Abs. 1, 30 Abs. 1 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagesätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.