E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen. Die Entschädigung von CHF 4'894.00 wird mit den Forderungen aus (erst- und oberinstanzlichen) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'655.80 verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2'238.20. 25 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.