17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch und ist in diesem Punkt unterlegen. Die oberinstanzliche geringfügig abgeänderte Entschädigung rechtfertigt in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Der Beschuldigte hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.