Das so resultierende Honorar von rund CHF 5'823.50 (3:40 Stunden zu CHF 250.00 und 21:20 Stunden zu CHF 230.00) bewegt sich im unteren Viertel des Tarifrahmens, was dem überschaubaren Aktenumfang, der leicht unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie der Einfachheit des Prozesses angemessen ist. Zuzüglich der nicht zu beanstandenden Auslagen von CHF 160.50, des Reisezuschlags von CHF 75.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%, ausmachend CHF 466.50), ergibt dies einen (vollen) Parteikostenersatz von CHF 6'525.50. Nach dem Urteil der Vorinstanz und entsprechend der Verteilung der erstinstanzli-