23 zes, mithin der Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes ein grosses richterliches Ermessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die vorinstanzliche Richterin den geltend gemachten Aufwand im Sinne einer Plausibilitätskontrolle mit ihrem eigenen, offenbar viel tieferen vergleicht. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der ausgewiesene und geltend gemachte Aufwand unter Beachtung der Bemessungskriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG deutlich übersetzt ist.