Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch. Es waren zwar neben dem Plädoyer auch Ergänzungsfragen an die drei Zeugen vorzubereiten. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die Vorbereitung eines in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Falles deutlich mehr als doppelt so viel Zeit in Anspruch nahm, als die (vergleichsweise lange) Hauptverhandlung selber. Wie erwähnt, besteht bei der Bemessung des Parteikostenersat-