Diese gab keinen Anlass zu besonderen Besprechungen oder Abklärungen. Wiederholt wurden Rechtsabklärungen vorgenommen (Recherche Moderhinken, Rechtsabklärung betreffend Beamtenbegriff und Unschuldsvermutung, Grobdurchsicht Fachbuch Klauenpflege, Abklärung zu Kontrollrichtlinien), die in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht als geboten und teils sogar als unnötig erscheinen (Rechtsabklärung zum Strafbefehlsverfahren oder zur Anfechtungsmöglichkeit des vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesenen Beweisantrags). Weiter ist der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Parteivortrages geltend gemachte Aufwand deutlich zu hoch.