Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand weniger als fünf Monate nach der Ausstellung des Strafbefehls statt. In dieser Zeit kam es zu übermässig vielen Kontakten zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten bzw. seiner Stellvertreterin, insbesondere mit E-Mails und Telefonaten. Inwiefern diese zahlreichen Kontakte im vorliegenden Fall geboten gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lief die Instruktionsphase vor der Vorinstanz einfach und ohne nennenswerte Schwierigkeiten ab. Diese gab keinen Anlass zu besonderen Besprechungen oder Abklärungen.