In tatsächlicher Hinsicht bot die Strafsache keinerlei Schwierigkeiten. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung liess sich weitgehend schon durch den vom Beschuldigten unterschriebenen Kontrollrapport (pag. 91) entkräften. Der Vorwurf betreffend Tierquälerei ist ebenfalls einfach gehalten und stellte keine grossen Anforderungen an Beweis- und Aussagenwürdigung. In rechtlicher Hinsicht war die Sache alles andere als komplex, insbesondere bestanden weder formelle Schwierigkeiten noch stellten sich Abgrenzungsfragen. Mit der Klauenpflege bei Schafen betraf der Vorwurf der Tierquälerei zwar durchaus ein nicht alltägliches Prozessthema.