Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 16.4 Im Strafbefehl wurde der Beschuldigte mit den Tatbeständen der Tierquälerei und der Hinderung einer Amtshandlung und damit zwei Vergehen konfrontiert und schuldig erklärt (vgl. Art. 10 Abs. 3 i.V.m. 286 StGB bzw. Art. 26 Abs. 1 TSchG). Für den in rechtlichen Belangen unkundigen Beschuldigten handelte es sich sachlich und persönlich nicht um einen leichten Fall, weshalb der Beizug eines Anwalts an sich gerechtfertigt ist. Wie die Vorinstanz hält aber auch die Kammer den geltend gemachten Aufwand von über 40 Stunden als deutlich übersetzt.