Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verteidigung mehr als fünf Arbeitstage an diesem Fall gearbeitet haben solle, sie (die vorinstanzliche Richterin) selber aber nur einen. Die Bedeutung der Strafsache sei nicht aus der Optik des Beschuldigten zu bewerten, sondern aus objektiver Sicht, aus der es sich vorliegend um eine Bagatelle (Art. 132 Abs. 3 StPO) handle (pag. 203, 196). 16.2 Der Beschuldigte beantragt, die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren sei auf CHF 9'862.85 festzusetzen (pag. 251, 276). Zur Begründung verweist Rechtsanwalt B.__