170 ff.). Mit Urteil vom 11. Juli 2018 entschied die Vorinstanz, dem Beschuldigten für die Freisprüche – entsprechend der dafür ausgeschiedenen Verfahrenskosten im Umfang von 3/4 – eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten, deren Höhe aber in separater Verfügung festzusetzen (pag. 185). Mit Verfügung vom 10. September 2018 gab die Vorinstanz bekannt, dass und weshalb sie beabsichtigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen (pag. 195 f.). Rechtsanwalt B.________ machte mit Eingabe vom 21. September 2018 von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch (pag.