Die Vorinstanz ging für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Gebühren in der Höhe von CHF 2'300.00 und Auslagen von CHF 323.20 aus. Von diesen Verfahrenskosten schied sie 3/4, ausmachend CHF 1'967.40 als auf die Freisprüche entfallend aus, was in Rechtskraft erwachsen ist. Als auf den Schuldspruch entfallend verbleiben damit erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 655.80 (Gebühren CHF 575.00, Auslagen CHF 80.80), die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen sind.