42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 231, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik zwischen Bussen für Übertretungen und Geldstrafen für Vergehen auch im Bereich der Tierschutzgesetzgebung gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen.