19 Pauschalabzugs wird der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 80.00 festgesetzt. Dass dem nicht vorbestraften Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 230, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art.