141, Z. 14 f.). Ob dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann vorliegend aber offen bleiben. Das Verschlechterungsverbot steht einer Überschreitung des vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmasses entgegen. Es bleibt damit im Ergebnis bei der auf 5 Strafeinheiten festgesetzten Strafhöhe. Die Strafe ist gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen. Die Voraussetzungen, um in diesem Bereich ausnahmsweise auf Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB), liegen offensichtlich nicht vor.