Dennoch würde unter Berücksichtigung des Vorgesagten die Strafe aufgrund der Tatkomponenten markant höher als 6 Strafeinheiten ausfallen. 13.3 Was die Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. 229, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten reduzierte sie die Strafe um eine Einheit. Die übrigen Aspekte wertete sie als neutral. In der Tat hat der Beschuldigte seinen Fehler eingeräumt und eine gewisse Einsicht an den Tag gelegt (vgl. pag. 141, Z. 14 f.).