Leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus Bequemlichkeit von einer zeitnahen Behandlung der Aue absah. Demgegenüber dient die Tatsache, dass ihm als professioneller Klauenpfleger klar sein musste, dass das lahmende Tier unnötige Schmerzen erlitt, bereits zur Begründung des Eventualvorsatzes und darf nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden. Dennoch würde unter Berücksichtigung des Vorgesagten die Strafe aufgrund der Tatkomponenten markant höher als 6 Strafeinheiten ausfallen.