Unter diesen Umständen kann das Verschulden des Beschuldigten trotz Eventualvorsatz nicht als deutlich geringer als im (praxisgemäss als Orientierungshilfe beizuziehenden) Referenzsachverhalt bezeichnet werden, weil nur ein Schaf betroffen war. Dies zumal vorliegend die durch die aufgelöste Hornsohle freigelegte Lederhaut der Aue beschädigt und von Maden befallen war und die VBRS-Richtlinien selber bei Hautschäden eine Verdoppelung der Strafe vorsehen (S. 54). Leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte aus Bequemlichkeit von einer zeitnahen Behandlung der Aue absah.