a TSchG aber ein Erfolgsdelikt dar (Urteile des Bundesgericht 18 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2, 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Unter dem Aspekt der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist deswegen zu berücksichtigen, dass die Leiden und Schmerzen für das Tier deutlich intensiver waren, als dies zur Erfüllung des Tatbestands notwendig gewesen wäre. Die Aue war während mehreren Tagen und Nächten starken Schmerzen ausgesetzt.