Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vorliegend insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, sind doch ganz andere Formen von Tierquälerei vorstellbar und hat der Beschuldigte weder aus egoistischen Beweggründen gehandelt, noch das Tier mit direktem Vorsatz und skrupelloser Zielsetzung vernachlässigt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG aber ein Erfolgsdelikt dar