tet habe, insbesondere hätte ihm klar gewesen sein müssen, dass das Tier dadurch unnötige Schmerzen erleiden müsse. Die Tatkomponentenstrafe setzte sie auf 6 Strafeinheiten fest (pag. 229, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Erwägungen überzeugen nur teilweise. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert.