Die Vorinstanz erwog, das Verschulden des Beschuldigten sei im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt – die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für eine nicht fachgerechte Pflege von Klauen bei fünf Tieren eine Strafe von 30 Strafeinheiten (in den VBRS-Richtlinien per 1. Januar 2019 auf S. 54) – wesentlich geringer, weil er nur die Klaue eines Schafs nicht fachgerecht gepflegt und zudem eventualvorsätzlich gehandelt habe. Hingegen wirke straferhöhend, dass der Beschuldigte einzig aus Bequemlichkeit auf eine sofortige Behandlung verzich-