13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Der Strafrahmen der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Da vorliegend keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe zur Diskussion stehen, insbesondere mangels Tatmehrheit keine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, ist die Strafe von vornherein innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der von der Vorinstanz genannte BGE 136 IV 55 (E. 5.8), der vorsieht, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird, ist nicht einschlägig.