Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, insbesondere betreffend den Anwendungsbereich der Geldstrafe, in Kraft getreten. Vorliegend hätte indessen das neue Recht keine mildere Sanktion zur Folge, sodass gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden ist.