Damit nahm er die Schmerzen für das Tier, mithin dessen Vernachlässigung in Kauf. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand der Tierquälerei. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG schuldig zu sprechen, begangen bzw. festgestellt am 16. September 2016 in C.________ durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf. 17 IV. Strafzumessung