Die darunter befindliche Lederhaut war freigelegt. Durch die erlittenen Schmerzen und Leiden sowie das mehrtätige Lahmen war das Wohlergehen der Aue stark beeinträchtigt. Als Halter des Schafs war es die Pflicht des Beschuldigten, für dessen Wohlergehen und die Pflege zu sorgen. Insbesondere wäre es aufgrund des Lahmens dringend nötig gewesen, die Klauen des Tiers zeitnah zu kontrollieren, um so eine mögliche Klauenerkrankung erkennen zu können und die fachgerechte und angemessene Pflege der Klauen sowie des kranken Tiers sicherzustellen.