Klauen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Art. 30 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren statuiert für Schafe und Ziegen, dass diese eine regelmässige, ihrem Klauenwachstum entsprechende und fachgerechte Klauenpflege erhalten müssen. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitszeichen.