Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.