15 Die Vorinstanz hat den Begriff des Vernachlässigens gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend umschrieben (pag. 224 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren.