151, Z. 16 und 23). Dem Beschuldigten war also klar, dass ihm dieses Verhalten angelastet wurde und er konnte sich angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt. III. Rechtliche Würdigung 10. Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.