stand und das Wohlergehen der Tiere (u.a. Lahmheiten) grundsätzlich täglich zu kontrollieren sind. Das war dem Beschuldigten und der Verteidigung auch bewusst. So brachte die Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags auf Einvernahme von Dr. I.________ gegenüber der Vorinstanz unter anderem vor, dieser könne darlegen, innert welcher Frist ein lahmendes Tier behandelt werden müsse, ehe es in seiner Würde verletzt werde (pag. 128). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung Dr. I.________ denn auch Ergänzungsfragen, die auf die Erkennbarkeit der Krankheit abzielten (vgl. pag. 151, Z. 16 und 23).