Die Formulierung, wonach die Klaue derart vernachlässigt gewesen sei, dass das Schaf am 16. September 2016 schliesslich habe geschlachtet werden müssen, impliziert ebenfalls, dass es der Beschuldigte zuvor trotz der Beschwerden des Tieres unterlassen habe, sich um die dringend notwendige Pflege der Klaue zu kümmern. Dass es auch darum geht, dass der Beschuldigte die Beschwerden und damit den dringenden Bedarf für die Klauenpflege hätte erkennen müssen, deutet weiter der im Strafbefehl genannte Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) an, wonach der Gesundheitszu-