Vielmehr beinhaltet der Vorwurf auch, dass er die Klaue danach, nach Ausbruch der Krankheit, vernachlässigt und die Klauenpflege in diesem Sinne weiterhin nicht fachgerecht vorgenommen habe. Die Formulierung, wonach die Klaue derart vernachlässigt gewesen sei, dass das Schaf am 16. September 2016 schliesslich habe geschlachtet werden müssen, impliziert ebenfalls, dass es der Beschuldigte zuvor trotz der Beschwerden des Tieres unterlassen habe, sich um die dringend notwendige Pflege der Klaue zu kümmern.