Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang – anders als in Bezug auf die anderen beiden Schafe, hinsichtlich der er rechtskräftig freigesprochen worden ist – nicht einfach nur vorgeworfen, die Krankheit durch mangelhafte Klauenpflege herbeigeführt zu haben. Vielmehr beinhaltet der Vorwurf auch, dass er die Klaue danach, nach Ausbruch der Krankheit, vernachlässigt und die Klauenpflege in diesem Sinne weiterhin nicht fachgerecht vorgenommen habe.