Dieses Krankheitsbild, das bei der Beurteilung, ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt ist, im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2), ist im Strafbefehl konkret umschrieben. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang – anders als in Bezug auf die anderen beiden Schafe, hinsichtlich der er rechtskräftig freigesprochen worden ist – nicht einfach nur vorgeworfen, die Krankheit durch mangelhafte Klauenpflege herbeigeführt zu haben.