82) umschrieben ist. Konkret ist nicht davon auszugehen, dass die Klauenkrankheit ihre Ursache in der mangelhaften Klauenpflege durch den Beschuldigten hatte. Zudem war die Schlachtung der Aue nicht zwingende Folge der Erkrankung. Aus der Formulierung des Anklagesachverhalts geht indessen klar hervor, dass es um den am 16. September 2016 festgestellten Zustand der Klaue eines Schafs geht. Dieses Krankheitsbild, das bei der Beurteilung, ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst.