14 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2016 vom 23. März 2017 E. 3.4). Es trifft zu, dass vorliegend in Bezug auf das fragliche Schaf nicht genau vom Sachverhalt auszugehen ist, wie er im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) vom 20. Februar 2018 (pag. 82) umschrieben ist.