Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie führt im Wesentlichen aus, das dem Beschuldigten in Bezug auf die fragliche Aue zur Last gelegte Verhalten – Verursachung einer Entzündung mit Madenbefall durch Vernachlässigung der Klauenpflege und anschliessender Schlachtung aufgrund der Beschwerden – habe ihm nicht nachgewiesen werden können. Dass der Beschuldigte die Aue nicht sofort untersucht und behandelt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt haben soll, werde ihm hingegen nicht vorgeworfen und könne nicht Grundlage einer Verurteilung bilden (pag. 274 f.).