Soweit die Verteidigung allerdings geltend macht, der Beschuldigte habe die Klauen am 16. September 2016 bereits vormittags behandeln wollen, wobei die Kontrolle dazwischen gekommen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschuldigte die Kontrolle durch sein eigenes Verhalten verursacht. Zumindest bis am Mittag, als er seinen Angaben zufolge von der Polizei über die Kontrolle informiert wurde (vgl.