Dies muss erst recht für den Beschuldigten als erfahrenen Schafhalter gelten. Nicht ganz klar ist, an welchem Tag der Weidewechsel und damit die Klauenpflege hätte stattfinden sollen. Die Vorinstanz ging vom 17. September 2016 aus, weil der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme vom Tag nach der tierärztlichen Kontrolle sprach (vgl. pag. 11, Z. 56 f.). An gleicher Stelle sagte der Beschuldigte aber auch aus, der Weidewechsel hätte am Freitag, mithin am 16. September 2016 stattfinden sollen. Auch gemäss Dr. G.___