te. Trotz der festgestellten Lahmheit plante der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen, die Klauenpflege beim lahmenden Schaf erst beim geplanten Weidewechsel vorzunehmen (pag. 11, Z. 56 f.). Soweit er sein Zuwarten damit begründete, dass er das Tier ohne Transportanhänger nicht bzw. kaum hätte einfangen können (vgl. pag. 11, Z. 55; pag. 141, Z. 17 ff.), entlastet ihn dies nicht, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gemäss Dr. G.________ ist es zwar etwas aufwändiger, aber dennoch möglich, ein Schaf auf der Weide (ohne Transportanhänger) einzufangen (vgl. pag. 144, Z. 44; pag. 145, Z. 1). Dies muss erst recht für den Beschuldigten als erfahrenen Schafhalter gelten.