11, Z. 63). Vorliegend besteht kein Grund, weshalb der Beschuldigte angeben sollte, die Lahmheit einige Tage bzw. am Dienstag vor der Kontrolle festgestellt zu haben, wenn dies in Tat und Wahrheit erst ein oder zwei Tage später gewesen wäre. In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 war der Beschuldigte bemüht, sein Handeln gegenüber den Tierschutzbehörden zu rechtfertigen. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass er die Lahmheit just am Vortag der Kontrolle festgestellt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen durchaus entlastenden Einwand schon anlässlich der Kontrolle vorgebracht hätte.