Indessen weist die Verteidigung zu Recht auf die noch tatzeitnähere Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hin, in welcher der Beschuldigte den 15. September 2016 als Tag der Feststellung angab (pag. 100). Entgegen der Argumentation der Verteidigung kann aber nicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte ein halbes Jahr nach dem Vorfall nicht mehr daran erinnert haben kann, wann er die Schonung bzw. Lahmheit der Aue festgestellt hatte.