141, Z. 44 f.), also am 14. September 2016 festgestellt zu haben. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen deshalb auf die tatzeitnäheren Aussagen gegenüber der Polizei ab, weil sich der Beschuldigte damals noch besser daran habe erinnern können. Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Indessen weist die Verteidigung zu Recht auf die noch tatzeitnähere Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Oktober 2016 hin, in welcher der Beschuldigte den 15. September 2016 als Tag der Feststellung angab (pag.